Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder rufen dazu auf, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger nun zügig gegen das Coronavirus impfen lassen. Bund und Länder berieten neben Maßnahmen gegen die Pandemie auch über Hilfen für die Hochwasser-Regionen.
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen beim kulturellen Neustart startet.
Seit dem 15. Juni können sich Kulturveranstalter für den 2,5 Mrd. Euro schweren Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registrieren. Mit dem Fonds soll die Wiederaufnahme und finanzielle Planbarkeit kultureller Veranstaltungen in den kommenden Monaten unterstützt werden. Der Sonderfonds besteht aus einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die wegen der geltenden Hygienebestimmungen der Länder nur mit reduziertem Publikum stattfinden können. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für geplante Veranstaltungen, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt.
In Deutschland finden unter normalen Bedingungen jedes Jahr rund 150.000 Kulturveranstaltungen statt. Nachdem sie pandemiebedingt über ein Jahr lang ausfallen mussten, werden sie auch in den kommenden Monaten nur unter Beachtung der jeweils geltenden Regelungen und mit strengen Auflagen wieder stattfinden können. Hier hilft der Bund mit einem Sonderfonds, für den er bis zu 2,5 Mrd. Euro zur Verfügung stellt.
27.05.2021
Beratungen von Bund und Ländern
Impfangebot für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren
Impfungen von Kindern und Jugendlichen sollen ab 12 Jahren möglich sein. Wichtig ist, so Kanzlerin Merkel nach dem Bund-Länder-Gespräch zum Impfen: Ein sicherer Schulbetrieb werde auch in Zukunft „völlig unabhängig“ davon sein, ob ein Kind geimpft oder nicht geimpft sei.
Am 22.04. wurde das Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesanzeiger veröffentlicht. Somit kann es am 23.04. in Kraft treten:
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeinheitlich festgelegte, zusätzliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen bremsen.
Der Bundestag hat am Mittwoch, 21. April 2021, abschließend über Änderungen am Infektionsschutzgesetz debattiert.
Das Kabinett hatte am 13.04.2021 eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt (4. Bevölkerungsschutz-Gesetz): Gesetzentwurf
CDU/CSU und SPD im Bundestag haben sich nach den Beratungen am 21.04.021 auf einige wichtige Änderungen am Infektionsschutzgesetz verständigt, diese finden Sie hier: Änderungsantrag
Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen
06.04.2021
Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23.März 2021 um.
Händler können Saisonwaren an gemeinnützige Organisationen spenden, ohne dafür Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass bei der Spende von Waren aus der vergangenen Wintersaison keine Umsatzsteuer anfällt.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Händler die Kosten für unverkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen und so zu 90 % erstattet bekommen. Werden diese Waren für wohltätige Zwecke gespendet, können sie bei den Fixkosten zu 100 Prozent berücksichtigt werden.
Es wurde geregelt, in welchen Fällen bei Lebensmitteln und Non-Food-Artikel gar keine Umsatzsteuer anfällt. Flankierend dazu wird in einem weiteren BMF-Schreiben eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden geregelt.
Bund und Länder Beschlüsse
23.03.2021
Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Corona-Pandemie vom 22. März 2021
Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Grund dafür sind die stark gestiegenen Infektionszahlen wegen der nun in Deutschland vorherrschenden Virusvariante B.1.1.7. Hier die Ergebnisse des Bund-Länder-Gesprächs: im Wortlaut
24.03.2021
Gründonnerstag und Karsamstag werden keine Ruhetage
Bundeskanzlerin Merkel hat entschieden, die für die vereinbarte Ruhepause von Gründonnerstag bis Ostermontag notwendige Verordnungen nicht auf den Weg zu bringen. Auch ohne die Ruhetage bietet der Beschluss vom 22. März einen guten Rahmen, das exponentielle Wachstum der Corona-Neuinfektionen zu begrenzen.
Beschluss Bund Länder
03.03.2021
+++Bund und Länder beschließen stufenweise Lockerung+++
Kanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich auf das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie verständigt. Die geltenden Maßnahmen werden verlängert – gleichzeitig beginnen schrittweise Öffnungen. Schnelltests sollen helfen, das Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen.
Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen
03.03.2021
+++Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen+++ Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums.
Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bekommen Neustarthilfe
Der Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht. Davon profitieren auch Soloselbständige wie Schauspielerinnen und Schauspieler sowie andere Kreative.
Konkret ist es gelungen, die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen zu erhöhen. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.
Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
Wichtig für den Einzelhandel ist die Anerkennung weiterer Kostenpositionen. So werden Wertverluste für unverkäufliche oder saisonale Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Auch können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin und Bundesländer vom 19. Januar 2021
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben sich auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen bis zum 14. Februar verständigt. Da eine nachgewiesenen Mutation des Virus die Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie bedroht, wollen Bund und Länder dieser Gefahr jetzt vorbeugen.
Die bisherigen Maßnahmen von Bund und Ländern gelten zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 fort. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern soll bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie erarbeiten. Zusätzlich wurde vereinbart, dass künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt. Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, soll Homeoffice angeboten werden. Schulen bleiben bis 14. Februar grundsätzlich geschlossen und die Präsenzpflicht ausgesetzt.
Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie
Die derzeit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis Ende Januar verlängert. Das haben Kanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen. Private Zusammenkünfte werden weiter begrenzt. Bei regional hohen Inzidenzen soll zudem der Bewegungsradius eingeschränkt werden.
Impfungen gegen das Coronavirus angelaufen
01.01.2021
+++ Impfungen gegen das Coronavirus angelaufen +++
Deutschlandweit sind die Impfungen gegen das Coronavirus angelaufen. Dabei gilt es, die Schwächsten zuerst zu schützen. Mobile Teams impfen Bewohnerinnen und Bewohner von Seniorenheimen sowie Pflegekräfte. Weiter Informationen zu häufigen Fragen: FAQ
Corona-Warn-App nun mit freiwilligem Kontakttagebuch
30.12.2020
+++Corona-Warn-App nun mit freiwilligem Kontakttagebuch+++
Mit dem neuesten Update steht in der Corona-Warn-App nun eine weitere häufig nachgefragte Funktion zur Verfügung: das Kontakttagebuch. Nutzer der App können darin freiwillig ihre Begegnungen notieren, um im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus das Gesundheitsamt effektiv bei der Verfolgung der Infektionsketten unterstützen zu können. Mehr Infos
Für Risikogruppen: kostenloser bzw. vergünstigter Zugang zu FFP2-Masken
15.12.2020
+++ Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung +++ Seit 15. Dezember 2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor.
Die Maßnahmen, die bisher zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffen wurden, reichen nicht aus. Die Zahlen steigen weiter. Dies stellte Kanzlerin Merkel nach dem Gespräch mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder fest. Kontaktbeschränkungen bleiben laut Beschluss von Bund und Ländern bestehen, der Einzelhandel wird bis auf Ausnahmen geschlossen, auch Schulen und Kitas sollen schließen. Die Regelungen hier im Überblick.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben die KfW damit beauftragt, das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Bislang konnten Mittel aus dem Maßnahmenpaket für Finanzierungen genutzt werden, die bis zum 31.12.2020 zugesagt werden. Dank der Verlängerung sollen junge Unternehmen nun ein weiteres halbes Jahr Zusagen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen aus dem Maßnahmenpaket erhalten können.
Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen - Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe wird deutlich ausgeweitet und bis Ende Juni 2021 verlängert. Sie sieht Verbesserungen für Unternehmen, Soloselbstständige und die besonders hart betroffene Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche vor. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird bis in den Dezember verlängert, steuerliche Hilfen sorgen für weitere Entlastung.
Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun als Dezemberhilfe aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.
Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.
Die Antragstellung erfolgt – nach Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform.
Beschluss Bund und Länder
25.11.2020
+ + + Ergebnisse Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder + + +
Bund und Länder haben die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bundesweit bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Die Anzahl der sich in den Geschäften befindlichen Kunden wird begrenzt - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich im Geschäft nur eine Person pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Auch für größere Einrichtungen gibt es entsprechende Beschränkungen.
Schulen und Kitas bleiben offen.
Für die Weihnachtstage gelten gesonderte Regeln für die Kontaktbeschränkungen. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.
Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt. Die Novemberhilfe wird in den Dezember verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.
Viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind bereits durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr wirtschaftlich angeschlagen und waren gerade dabei, sich zu erholen. Sie trifft die aktuelle Schließung hart. Um diese besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht.
Eine erneute temporäre Voll-Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus trifft vielfach Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die seit Beginn der Krise Umsatzeinbußen erleiden und trotz staatlicher Hilfen daher weniger Widerstandskraft besitzen als im Frühjahr.
In dieser Situation sind kurzfristig sehr zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen nötig, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen.
Die Einstufung als Corona-Risikogebiet zieht ab Oktober automatisch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nach sich. Das sehen die neuen Regelungen für Reisewarnungen und Reisehinweise vor. Reisende sollten sich auf der Seite des Auswärtigen Amts über ihre Urlaubsziele informieren und die aktuellen Reisewarnungen beachten.
23.06.2020 Der Finanzausschuss des Bundestages hat heute in einer Sondersitzung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) abschließend beraten.
Senkung der Mehrwertsteuer, Hilfen für Kommunen, Zuschüsse für Familien und Förderung von Zukunftstechnologien: Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Mrd. Euro verständigt.
Im Folgenden möchte ich Ihnen die Maßnahmen kurz darstellen.
Aus vielen E-Mails und Gesprächen weiß ich, dass nicht alle Forderungen erfüllt wurden. Es handelt sich bei den jetzt getroffenen Maßnahmenpaketen aber auch um den ersten Aufschlag. Das Parlament ist arbeitsfähig, wenn auch in einer anderen Form. Wir werden die kommenden Sitzungswochen zum Ergänzen, Nachsteuern und Berichtigen nutzen.
1. Schutz bei einer epidemischen Lage (Anlage 1 & 2)
Bei behördlich angeordneten Kindergarten- oder Schulschließungen wird für Sorgeberechtigte, die die Betreuung selbst übernehmen müssen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, eine Entschädigungsregelung von 67 % des Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen eingeführt.
Der Bund wird in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird hierdurch u. a. ermächtigt, Anordnungen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Medizinprodukten, Labordiagnostik sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen vorzunehmen.
Zusätzlich kann es ärztliche Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland anordnen.
2. Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige (Anlage 3 & 4)
Wir leisten unbürokratische Soforthilfe in Höhe von 50 Mrd. Euro zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen:
Bis 9.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
Bis 15.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
Ggf. Beantragung für zwei weitere Monate möglich
Der Bundestag wird sich monatlich über die Verwendung der Mittel unterrichten lassen.
Mit den Maßnahmen wollen wir Mieter davor bewahren, dass ihr Mietvertrag gekündigt wird, weil sie wegen der Corona-Krise die Miete vorerst im Zeitraum April bis Juni nicht mehr bezahlen können.
Auch Strom, Gas, Telefon, Internet und Wasser dürfen dann nicht abgestellt werden, wenn die Corona-Lage Zahlungen vorerst nicht zulässt. Zudem können in finanzielle Not geratene Verbraucher ihre Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Verbraucherdarlehen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten aussetzen.
Die betroffenen Personen müssen ihre Zahlungsunfähigkeit aber zwingend glaubhaft machen und aufgelaufene Rückstände nach Ende der Corona-Krise vollständig ausgleichen.
Wie immer rate ich aber dringend, das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Zudem können Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen im Vereins-, Genossenschafts-, und Gesellschaftsrecht zukünftig elektronisch erfolgen.
4. Sozialschutz-Paket (Anlage 8 & 9 & 10)
Wir vereinfachen rückwirkend zum 1. März 2020 den Zugang in die Grundsicherungssysteme, indem wir die Verfahren und das Antragswesen vereinfachen.
Auch der Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert. Zukünftig reicht der Nachweis über das letzte Monatsgehalt und wir verzichten auf die Vermögensprüfung.
Mit der Ausweitung der 70-Tage-Regelung dürfen Saisonarbeitskräfte nunmehr bis zum 31. Oktober 2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben.
Zudem haben wir dafür gesorgt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern aus anderen Branchen in der Krise ohne Erlaubnis möglich wird. Zusätzlich dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit zum Kurzarbeitergeld hinzuverdienen. Ihr Einkommen wird befristet nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Über die neue Vermittlungsplattform www.daslandhilft.dekönnen sich potentielle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Agrarsektor miteinander vernetzen.
5. Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Anlage 11 & 12)
Der Wirtschaftsstabilisierungs-fonds umfasst einen Garantierahmen von 400 Mrd. Euro‚ um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren, Rekapitalisierungmaßnahmen von 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von
Unternehmen sicherzustellen, und Kredite von 100 Mrd. Euro‚ um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren.
Zugang zu den Instrumenten erhalten Unternehmen, die mmd. zwei aus den folgenden drei Bedingungen erfüllen:
Bilanzsumme über 43 Mio. Euro
Umsatzerlöse über als 50 Mio. Euro
mehr als 249 Arbeitnehmer
Zudem erhalten im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang, die für die Infrastruktur besonders relevant sind.
Der Stabilisierungsfonds ist bis Ende 2021 befristet und untersteht der Kontrolle durch den Bundestag. Stabilisierungsmaßnahmen, die 500 Mio. Euro überschreiten, sind jeweils im Haushaltsausschuss zu beraten.
Der Fonds wird dem Parlament außerdem jährlich zum 31. Dezember über eingegangene Beteiligungen berichten. Jede Beteiligung im Einzelfall ist dabei zu begründen.
Nach spätestens 10 Jahren sollen alle Beteiligungen wieder zurückgefahren worden sein, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen für eine Verlängerung.
6. steuerliche Maßnahmen (Anlage 13 & 14 & 15)
Die Herabsetzung der Vorauszahlungen der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag) soll bei Darlegung der Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden.
Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen. Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die Stundung der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen, es sei denn, das zuständige Finanzamt hat die Aufgabe nicht an die Gemeinde über tragen. Dann ist auch hier das Finanzamt zuständig.
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen von den Corona-Maßnahmen betroffen ist. Säumniszuschläge sollen erlassen werden.
7. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge (Anlage 16)
Der GKV-Spitzenverband hat in einem Schreiben an seine Mitglieder mitgeteilt, dass auf Antrag des Arbeitgebers die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden können.
Die Unternehmen müssen die Anträge aber kurzfristig stellen, da die Beiträge bereits am Freitag abgebucht werden.
Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
Es wird Entschädigungen für verschobene Operationen in Höhe von 560 Euro pro freies Bett und Tag und eine Pauschale in Höhe von 50.000 Euro für jedes geschaffene Intensivbett geben.
Zudem erstatten die Krankenkassen die zusätzlichen Kosten von Ärzten und Psychotherapeuten und es werden die Standards zur Personalausstattung und Qualität bei pflegerischer Versorgung gelockert.