Maßnahmen des Corona-Hilfspakets
25.03.2020
+++ Corona-Hilfspakets +++
Im Folgenden möchte ich Ihnen die Maßnahmen kurz darstellen.
Aus vielen E-Mails und Gesprächen weiß ich, dass nicht alle Forderungen erfüllt wurden. Es handelt sich bei den jetzt getroffenen Maßnahmenpaketen aber auch um den ersten Aufschlag. Das Parlament ist arbeitsfähig, wenn auch in einer anderen Form. Wir werden die kommenden Sitzungswochen zum Ergänzen, Nachsteuern und Berichtigen nutzen.
1. Schutz bei einer epidemischen Lage (Anlage 1 & 2)
Bei behördlich angeordneten Kindergarten- oder Schulschließungen wird für Sorgeberechtigte, die die Betreuung selbst übernehmen müssen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, eine Entschädigungsregelung von 67 % des Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen eingeführt.
Der Bund wird in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird hierdurch u. a. ermächtigt, Anordnungen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Medizinprodukten, Labordiagnostik sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen vorzunehmen.
Zusätzlich kann es ärztliche Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland anordnen.
2. Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige (Anlage 3 & 4)
Wir leisten unbürokratische Soforthilfe in Höhe von 50 Mrd. € zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen:
- Bis 9.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
- Bis 15.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
- Ggf. Beantragung für zwei weitere Monate möglich
Der Bundestag wird sich monatlich über die Verwendung der Mittel unterrichten lassen.
Die Differenz zwischen den Soforthilfen des Bundes und des Landes Thüringen werden automatisch nachgezahlt. Sie finden den Antrag unter aufbaubank.de/ Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020
3. Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Anlage 5 & 6 & 7)
Mit den Maßnahmen wollen wir Mieter davor bewahren, dass ihr Mietvertrag gekündigt wird, weil sie wegen der Corona-Krise die Miete vorerst im Zeitraum April bis Juni nicht mehr bezahlen können.
Auch Strom, Gas, Telefon, Internet und Wasser dürfen dann nicht abgestellt werden, wenn die Corona-Lage Zahlungen vorerst nicht zulässt. Zudem können in finanzielle Not geratene Verbraucher ihre Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Verbraucherdarlehen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten aussetzen.
Die betroffenen Personen müssen ihre Zahlungsunfähigkeit aber zwingend glaubhaft machen und aufgelaufene Rückstände nach Ende der Corona-Krise vollständig ausgleichen.
Wie immer rate ich aber dringend, das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Zudem können Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen im Vereins-, Genossenschafts-, und Gesellschaftsrecht zukünftig elektronisch erfolgen.
4. Sozialschutz-Paket (Anlage 8 & 9 & 10)
Wir vereinfachen rückwirkend zum 1. März 2020 den Zugang in die Grundsicherungssysteme, indem wir die Verfahren und das Antragswesen vereinfachen.
Auch der Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert. Zukünftig reicht der Nachweis über das letzte Monatsgehalt und wir verzichten auf die Vermögensprüfung.
Mit der Ausweitung der 70-Tage-Regelung dürfen Saisonarbeitskräfte nunmehr bis zum 31. Oktober 2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben.
Zudem haben wir dafür gesorgt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern aus anderen Branchen in der Krise ohne Erlaubnis möglich wird. Zusätzlich dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit zum Kurzarbeitergeld hinzuverdienen. Ihr Einkommen wird befristet nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Über die neue Vermittlungsplattform www.daslandhilft.de können sich potentielle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Agrarsektor miteinander vernetzen.
5. Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Anlage 11 & 12)
Der Wirtschaftsstabilisierungs-fonds umfasst einen Garantierahmen von 400 Mrd. €‚ um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren, Rekapitalisierungmaßnahmen von 100 Mrd. € zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von
Unternehmen sicherzustellen, und Kredite von 100 Mrd. €‚ um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren.
Zugang zu den Instrumenten erhalten Unternehmen, die mmd. zwei aus den folgenden drei Bedingungen erfüllen:
- Bilanzsumme über 43 Mio. €
- Umsatzerlöse über als 50 Mio. €
- mehr als 249 Arbeitnehmer
Zudem erhalten im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang, die für die Infrastruktur besonders relevant sind.
Der Stabilisierungsfonds ist bis Ende 2021 befristet und untersteht der Kontrolle durch den Bundestag. Stabilisierungsmaßnahmen, die 500 Mio. € überschreiten, sind jeweils im Haushaltsausschuss zu beraten.
Der Fonds wird dem Parlament außerdem jährlich zum 31. Dezember über eingegangene Beteiligungen berichten. Jede Beteiligung im Einzelfall ist dabei zu begründen.
Nach spätestens 10 Jahren sollen alle Beteiligungen wieder zurückgefahren worden sein, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen für eine Verlängerung.
6. steuerliche Maßnahmen (Anlage 13 & 14 & 15)
Die Herabsetzung der Vorauszahlungen der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag) soll bei Darlegung der Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden.
Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen. Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die Stundung der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen, es sei denn, das zuständige Finanzamt hat die Aufgabe nicht an die Gemeinde über tragen. Dann ist auch hier das Finanzamt zuständig.
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen von den Corona-Maßnahmen betroffen ist. Säumniszuschläge sollen erlassen werden.
7. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge (Anlage 16)
Der GKV-Spitzenverband hat in einem Schreiben an seine Mitglieder mitgeteilt, dass auf Antrag des Arbeitgebers die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden können.
Die Unternehmen müssen die Anträge aber kurzfristig stellen, da die Beiträge bereits am Freitag abgebucht werden.
Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
8. Krankenhausentlastungsgesetz (Anlage 17 & 18 & 19)
Es wird Entschädigungen für verschobene Operationen in Höhe von 560 € pro freies Bett und Tag und eine Pauschale in Höhe von 50.000 € für jedes geschaffene Intensivbett geben.
Zudem erstatten die Krankenkassen die zusätzlichen Kosten von Ärzten und Psychotherapeuten und es werden die Standards zur Personalausstattung und Qualität bei pflegerischer Versorgung gelockert.