Steueroasen werden ausgetrocknet

Steueroasen werden ausgetrocknet

Bundestag beschließt Steueroasen-Abwehrgesetz

Der Deutsche Bundestag hat gestern das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Dazu erklären Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, und der zuständige Berichterstatter, Fritz Güntzler:

Antje Tillmann: „Das beschlossene Steueroasen-Abwehrgesetz ist ein wichtiger Baustein in der Bekämpfung von Steuerumgehung. Damit führen wir insgesamt vier zeitlich und sachlich gestaffelte Maßnahmen ein, die maßgeschneidert aggressive Steuergestaltungen über Steueroasen abwehren.

Mit diesen vier Abwehrmaßnahmen verschärfen wir den Kampf gegen Steuerumgehung wesentlich und sind zuversichtlich, dass Gestaltungen über Steueroasen in der Karibik, im Ärmelkanal oder in Südostasien bald der Vergangenheit angehören.

Vor diesem Hintergrund ist die Einigung der G7-Staaten auf einen Mindest-Unternehmenssteuersatz von 15 % zwar äußerst begrüßenswert, jedoch im Kampf gegen Steuerumgehung auch leicht verspätet. Immerhin hat der Bundesfinanzminister nun klar mit der Einigung zum Ausdruck gebracht, dass für ihn Niedrigbesteuerung bei einem Steuersatz von unter 15 % beginnt.

Deshalb ist es umso unverständlicher, dass derselbe Bundesfinanzminister national immer noch behauptet, Niedrigbesteuerung beginne bei 25 % und sich weiterhin weigert, die Niedrigsteuerschwelle bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf die international verständigten 15 % abzusenken.“

Fritz Güntzler: „Im Einzelnen sehen die vier Abwehrmaßnahmen Folgendes vor: Machen deutsche Steuerpflichtige Geschäfte mit Unternehmen in Steueroasen, unterliegen sie künftig mit ihren Zahlungen an das ausländische Unternehmen der beschränkten Steuerpflicht in Höhe von 15%. Die Steuerpflicht beginnt im ersten Jahr nach Aufnahme der Steueroase auf die „schwarze Liste“ der EU.

Unterhalten deutsche Steuerpflichtige eine Tochtergesellschaft in einer Steueroase, unterliegen die Einkünfte der Tochtergesellschaft im ersten Jahr nach der oben genannten Listung einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung. Das bedeutet, dass die sonst geltende Ausnahme für aktive gewerbliche Einkünfte wie dem Handel, dem produzierenden Gewerbe oder auch dem Betrieb einer Bank entfällt.

Schüttet eine Tochtergesellschaft in einer Steueroase Dividenden an die deutsche Muttergesellschaft aus oder veräußert die deutsche Mutter ihre Beteiligung, findet darauf künftig das Schachtelprivileg keine Anwendung. Dies gilt nur nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Ausschüttungen aus Beträgen stammen, die der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung oder dem Betriebsausgabenabzugsverbot bereits unterlegen haben.

Sollten die drei genannten Abwehrmaßnahmen Steuerpflichtige dennoch nicht davon abhalten, Steuern zu umgehen, greift als letztes Mittel das so genannte Betriebsausgabenabzugsverbot. Ab dem vierten Jahr werden dem Grunde nach in Deutschland steuerlich abzugsfähige Zahlungen eines deutschen Steuerpflichtigen an ein in einer Steueroase ansässiges Unternehmen nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Damit mindern sie in Deutschland nicht mehr die steuerliche Bemessungsgrundlage. Man könnte auch sagen, dass sie nicht den Kuchen mindern, von dem der Fiskus seinen Teil abhaben möchte.“