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Familien-stärkungsgesetz im Bundeskabinett

Familienstärkungsgesetz im Bundeskabinett

Gestern hat das Bundeskabinett das Familienstärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Verbesserung beim Kinderzuschlag und beim Bildungs- und Teilhabepaket erreicht werden.

In Thüringen wurden im vergangenen Jahr 54.119 Kinder und Jugendliche durch Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt.

Hierzu die Thüringer Bundestagsabgeordnete Antje Tillmann:

„Mit dem Familienstärkungsgesetz bringt die Koalition ein wichtiges Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Kinderarmut auf den Weg. Das Gesetz setzt eine der zentralen Forderung von CDU/CSU für die Zukunft unserer Kinder, die wir im Koalitionsvertrag festgehalten haben, um. Es ist neben der Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag, dem Baukindergeld und dem Gute-Kita-Gesetz ein weiterer Schritt zur Unterstützung von Familien“

Die Neugestaltung des Kinderzuschlags führt dazu, dass Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf zielgenauer erreicht werden und sich zusätzliches Einkommen, insbesondere Einkommen aufgrund zusätzlicher Erwerbstätigkeit, durchgehend lohnt beziehungsweise nicht zu einer Verringerung des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens führt. Darüber hinaus sollen die Beantragung und der Vollzug des Kinderzuschlags grundlegend vereinfacht werden, so dass Familien die Leistung leichter erhalten können und somit mehr Kinder vor Armutsrisiken geschützt sind.

Im Bereich Bildung und Teilhabe ist eine Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf sowie ein Wegfall der Eigenanteile bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung vorgesehen. Zudem soll ein Anspruch auf Lernförderung auch ohne eine Versetzungsgefährdung möglich sein. Auch Verwaltungsvereinfachungen für Eltern und Schulen sind vorgesehen.

Die ersten Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf sollen bereits zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Hintergrund

Der Kinderzuschlag wird in zwei Stufen zum 1. Juli 2019 und zum 1. Januar 2020 neu gestaltet. Dabei sind sechs Maßnahmen vorgesehen.

1. Der Kinderzuschlag soll so erhöht werden, dass er zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums mit Ausnahme des Betrages für Bildung und Teilhabe deckt. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden den Kindern gesondert gewährt.

2. Kindeseinkommen soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent, statt wie bisher zu 100 Prozent, mindern, soweit dadurch nicht mehr als 100 Euro vom Kindeseinkommen unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gehendes Kindeseinkommen wird wie bisher zu 100 Prozent angerechnet.

3. Die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags wird durch einen einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und durch feste Bemessungszeiträume wesentlich vereinfacht.

4. Die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, wird abgeschafft. Dazu werden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben.

5. Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Gesamtkinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent, statt wie bisher zu 50 Prozent, mindern.

6. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Dieser erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag für Familien, die in verdeckter Armut leben, soll zunächst auf drei Jahre befristet werden.

Die ersten drei Maßnahmen treten am 1. Juli 2019 in Kraft, die weiteren drei Maßnahmen am 1. Januar 2020.

Im Bereich der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind fünf Maßnahmen vorgesehen.

1. Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

2. Wegfall der Eigenanteile bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung,

3. Regelung zur Unabhängigkeit des Anspruches auf Lernförderung von einer Versetzungsgefährdung,

4. Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall gesonderter Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen; zudem wird grundsätzlich auch die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen ermöglicht und

5. Einführung der Möglichkeit für Schulen, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen.

Diese Maßnahmen treten am 1. August 2019 in Kraft.