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Reform der Sterbehilfe

Die Neuregelung des § 217 im Strafgesetzbuch aus dem Jahr 2015 sollte der gesellschaftlichen Normalisierung des assistierten Suizids entgegenwirken, indem die Beihilfe als regelmäßige bezahlte Dienstleistung von Vereinen untersagt wurde. Es sollte also kein „Geschäftemachen mit dem Tod“ geben. Das Bundesverfassungsgericht urteilte jedoch im Jahr 2020, dass mit diesem Gesetz das Recht eines Menschen, sich selbst das Leben zu nehmen, in der Praxis unerreichbar geworden sei. Deshalb wurde eine Neuregelung notwendig.

Der von mir jetzt unterstützte Gesetzentwurf ermöglicht in engen Grenzen den assistierten Suizid, fördert ihn aber nicht. Anbieter geschäftsmäßiger Sterbehilfe machen sich zukünftig dann strafbar, wenn sie sich nicht an ein Schutzkonzept aus psychiatrischer oder psychotherapeutischer Untersuchung, Beratung, Wartefristen und eines Mehraugenprinzips halten. So schützen wir die Selbstbestimmung aller Menschen, insbesondere vulnerabler Gruppen.

Konkret sieht der Gesetzentwurf eine zweimalige Untersuchung durch einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und eine umfassende ergebnisoffene Beratung in einem auf die Situation angepassten interdisziplinären Ansatz vor. Aufgrund der besonderen Situation, insbesondere bei Vorliegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, kann die Feststellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung über die Selbsttötung im Ausnahmefall auch nach einem einzigen Untersuchungstermin getroffen werden.

Um der gesellschaftlichen Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung wirksam entgegenzuwirken, ist flankierend ein strafbewehrtes Verbot für bestimmte Formen der Werbung der Hilfe zu Selbsttötung vorgesehen.